Auf diese Änderung der Prozedur einigten sich die Mitglieder des zuständigen Kammerausschusses. Dieses gemeinsame Erscheinen belaste die scheidungswilligen Eheleute und bedeute für die Gerichte einen Zeitverlust. In der jetzigen Prozedur sollen die Willenserklärungen beim gemeinsamen Erscheinen den Beweis der Ernsthafigkeit der Scheidungsabsicht verdeutlichen. Bestehenbleiben soll das gemeinsame Erscheinen nur in den Fällen, wenn es Uneinigkeiten im Zusammenhang mit den Interessen der Kinder gibt.
Die Änderung muss jetzt noch vom Plenum verabschiedet werden.
b/fs