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Opferschutz: Geschädigte müssen über Haftentlassung von Täter informiert werden

29.08.202210:2129.08.2022 - 14:00
Gefängnis von Turnhout (Illustrationsbild: Luc Claessen/BRF)
Illustrationsbild: Luc Claessen/Belga

Opfer von Gewaltverbrechen bzw. ihre Hinterbliebenen haben vom 1. September an das Recht, systematisch über den Strafvollzug des Täters informiert zu werden.

Damit will die Justiz die Rechte von Geschädigten stärken. Sie müssen künftig schriftlich benachrichtigt werden, wenn die Haftentlassung des Täters bevorsteht.

Diese Regelung gilt auch für Hafturlaub. Liegt ein besonders schweres Gewaltverbrechen vor - etwa ein Tötungsdelikt oder eine Vergewaltigung - nimmt die Justiz persönlich Kontakt zu den Betroffenen auf.

Die neue Regelung gilt in allen Fällen, in denen das Gericht eine Haftstrafe verhängt.

Sobald das Urteil gefällt ist, müssen die Opfer automatisch schriftlich über ihre Rechte informiert werden. Die Betroffenen können dann selbst entscheiden, ob sie von diesem Recht Gebrauch machen wollen.

Tatopferkarte

Die sogenannte Tatopferkarte tritt zum 1. September in Kraft. Darüber könne Opfer ihre Ansprüche gegenüber der Justiz geltend machen. So kann das Opfer beispielsweise beantragen, dass es über alle Entscheidungen, die den Täter betreffen, informiert wird: das kann etwa das Ende der Haftstrafe oder aber die endgültige Entlassung aus dem Gefängnis sein.

Daneben kann das Opfer auch ein Kontaktverbot beantragen. Die Tatopferkarte ist dabei das formelle Kommunikationsmittel und wurde nun vereinfacht. Solche Maßnahmen können "Befürchtungen der Opfer zerstreuen und zu ihrem Wohlbefinden beitragen", so Minister Antonias Antoniadis in einer Mitteilung. Information dazu gibt es auch online auf www.Justizhaus.be.

belga/rtbf/sh/ale

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