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Medizinskandal: Neurochirurg nicht haftbar für Schäden durch vergessene Kompressen

23.02.202014:04
Chirurg (Illustrationsbild: © Bildagentur PantherMedia / Wavebreakmedia ltd)
Illustrationsbild: © Bildagentur PantherMedia / Wavebreakmedia ltd

Wenn ein Arzt Kompressen in einer OP-Wunde vergisst, ist er für die Schäden, die der Patient dadurch erleidet, nicht haftbar zu machen. Das hat ein Berufungsgericht so entschieden.

Wenn Ärzte Fehler machen, dann ist das meistens nur schwer nachzuweisen. Es gibt aber Sachen, die dürfen eigentlich nicht passieren, denkt man, aber sie passieren doch. Immer wieder vergessen Chirurgen, nach einer Operation alles aus der Wunde zu entfernen, was da nicht hineingehört. Für Folgeschäden können sie aber nicht haftbar gemacht werden. Das hat jetzt ein Fall gezeigt von einem Neurochirurgen, der nach einer Operation Kompressen in der Wunde zurückgelassen hatte. Der Fall hat die Justiz über Jahre beschäftigt, am Ende kam heraus: Der Arzt ist nicht haftbar zu machen für sämtliche Folgen für die Patientin. Nachzulesen ist das im Ärzteblatt.

In dem konkreten Fall hatte ein Neurochirurg bei einer Patientin einen Gehirntumor entfernt, oder zumindest weitestgehend. Bei der Operation hatte er versehentlich zwei kleine Kompressen in der Wunde gelassen. Das blieb nicht lange unentdeckt. Um die Kompressen zu entfernen, hatte der Arzt deshalb einige Wochen später einen zweiten Eingriff vorgenommen. Dabei hatte er offensichtlich ein Blutgefäß verletzt, mit gravierenden Folgen für die Patientin. Seitdem sind die kognitiven Fähigkeiten der Frau stark eingeschränkt, sie kommt nicht mehr allein zurecht und ist seitdem dauerhaft arbeitsunfähig.

Dieser Vorfall hatte ein gerichtliches Nachspiel, das sich über mehrere Jahre erstreckt hat. Zunächst sah alles eindeutig aus: Der Arzt hat einen Fehler gemacht, das sah auch seine Versicherung ein. Der zweite Eingriff, bei dem es zu der Verletzung mit den verheerenden Folgen kam, wäre ja gar nicht erst nötig gewesen, hätte der Arzt nicht ursprünglich einen Fehler begangen - also klares Verschulden und damit ein Fall für die Haftpflicht.

Die Versicherung ist dann aber zurückgerudert und so wurde die Angelegenheit ein Fall für die Justiz. Das Gericht hat ein Gutachten in Auftrag gegeben, und darin kamen die Experten zu dem Schluss: Die Kompressen in der OP-Wunde zu vergessen, war kein Arztfehler, sondern eine Komplikation. Und Komplikationen sind ja bekanntlich bei jeder OP möglich und gehören zu dem Risiko, das der Patient akzeptiert, in dem Moment, in dem er der OP zustimmt. Das Gericht sah das aber anders und urteilte: Das war ein Arztfehler. Ein Chirurg hat dafür Sorge zu tragen, dass er alle Fremdkörper entfernt, bevor er die Naht schließt.

Der Chirurg legte daraufhin Berufung ein und das Berufungsgericht gab ihm Recht. Daraufhin zog die Patientin vor den Kassationshof. Der hat sich aber erst gar nicht mit dem Fall befasst, weil der Hof fand, er sei in dem Fall nicht zuständig. Damit bleibt es beim Freispruch für den Arzt, das Urteil ist rechtskräftig.

belga/sh

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