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Musik am Arbeitsplatz: Sabam schickt Rechnung an Angestellte

19.09.201709:55
Musik am Arbeitsplatz (Bild: BRF)
Musik am Arbeitsplatz (Bild: BRF)

Eine fast unglaubliche Geschichte: Eine Angestellte einer belgischen Firma hat eine Rechnung in Höhe von 443 Euro von der Sabam erhalten, weil sie Musik ohne Kopfhörer über ihr Smartphone gehört hat.

Die Sabam ist die belgische Gesellschaft für Autorenrechte. Sie sorgt dafür, dass die Musiker und Komponisten auch ihr Geld bekommen, wenn ihre Musik irgendwo läuft. Wer schonmal eine öffentliche Party organisiert hat, kennt das System. Dann muss für den Abend eine Pauschale gezahlt werden. Auch Radiostationen reichen ihre Playlisten bei der Sabam ein und zahlen Autorenrechte.

Dass jetzt aber die Sabam einer Angestellten eine Rechnung schickt, sorgt dann doch für ein wenig Aufsehen. Argument der Sabam: Indem die Angestellte Musik auf dem Smartphone - und zwar ohne Kopfhörer - gehört hat, würden Autorenrechte fällig, weil das Nutzung von Musik "außerhalb des Familienkreises" sei.

Basis ist eine Konvention aus dem Jahr 2009, die die verschiedenen Sektoren mit der Sabam geschlossen haben und die von der Regierung gutgeheißen wurde. Die besagt, dass Autorenrechte fällig sind, wenn in einem Unternehmen mit mehr als acht Vollzeitangestellten/Vollzeitäquivalenten Musik läuft.

Bei den 443 Euro der Rechnung handelt es sich um eine Jahrespauschale, dazu die Strafe wegen Nichtanmeldung und Fahrtkosten für den Sabammitarbeiter.

Gegenargumente

Ein Anwalt für Autorenrechte betont allerdings, dass die Sabam nur Autorenrechte einkassieren darf, wenn die Musik öffentlich gespielt wird. "Öffentlich" bedeutet nach dessen Interpretation, dass die Musik auch Kunden und damit einer unbestimmten Zahl von Personen zugänglich sein muss - zum Beispiel in einer Modeboutique oder in einem Friseurladen.

Wenn die Musik im privaten Rahmen - die Konvention nennt das "innerhalb des Familienkreises" - gespielt wird, darf die Sabam keine Autorenrechte fordern. Und damit sei nicht nur die eigentliche Familie (Juristen nennen das "affektive Intimität") gemeint, sondern auch ein kleiner Kreis von Personen in einer gewissen "beruflichen Intimität", sagt der Anwalt.

Wenn eine Angestellte Musik laufen lässt für ihre Kollegen, mit denen sie Tag für Tag das Büro teilt, dann gelte das nicht als öffentlich. Also seien in diesem Fall auch keine Autorenrechte fällig.

llb/vkr/km - Illustrationsbild: BRF

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