Sharing-Seiten, also Plattformen zum Teilen von bestimmten Dienstleistungen oder Produkten, gibt es im Internet wie Sand am Meer. Die wohl bekanntesten sind Airbnb und Uber. Es gibt aber unzählige weitere Seiten, die wie ein Online-Marktplatz funktionieren und auf denen Menschen ihre Dienstleistungen anbieten beziehungsweise danach suchen können - etwa Plattformen für Nachhilfe-Stunden, Babysitter oder Gartenarbeit.
Bislang war es so, dass derjenige der eine Dienstleistung anbietet, diese Einkünfte auf seiner Steuererklärung angeben musste. Viele hielten sich aber nicht daran und erfüllten über das Internet den Straftatbestand der Schwarzarbeit.
Die neue Zwangsabgabe soll das Problem jetzt lösen. Für jede über die Teilplattformen im Netz gebuchte Dienstleistung müssen die Betreiber der Seiten jetzt automatisch zehn Prozent des Betrags abhalten und an die Steuer abführen.
Wer nur gelegentlich seine Dienste anbietet, kommt damit sogar günstiger weg als bislang. Gab er die Einkünfte nämlich ordnungsgemäß an, waren für Privat-Anbieter 33 Prozent Steuern fällig. Wer hingegen seine Dienste nicht nur gelegentlich, sondern regelmäßig anbietet und damit einen hohen Umsatz generiert, muss den üblichen Einkommenssteuersatz und damit mehr als die neue Zehn Prozent-Abgabe zahlen.
Alain Kniebs - Bild: John MacDougall/AFP