In einem ähnlich gelagerten Fall wie der, der im Dezember hohe Wellen schlug, kommt der Generalanwalt zu dem Schluss, dass Antragsteller unter dem Schutz der Grundrechtecharta der Europäischen Union stehen, wenn sie konkret Gefahr laufen, dass gegen diese Rechte verstoßen wird.
In besagtem Fall hatte der Rat für Streitfälle beim Fremdenamt eine Vorabfrage an den Europäischen Gerichtshof gestellt. Meist folgt das Gericht dem Gutachten des Generalanwalts, aber nicht immer.
Der Fall kann richtungsweisend sein für die internationalen Verpflichtungen für Staaten. In einer ersten Reaktion zeigte sich Theo Francken zuversichtlich. Die Entscheidung sei nicht Sache des Generalanwalts.
Schlagzeilen hatte die Problematik Ende letzten Jahres gemacht, als ein Mann aus Aleppo in der belgischen Botschaft in Beirut ein Visum für seine Familie in Aleppo beantragte, der eine befreundete Belgierin bei Namur Arbeit und Logis bot.
Francken verweigerte ein Visum: ein Antrag könne nicht nicht in einem belgischen Konsulat oder einer belgischen Botschaft im Ausland gestellt werden. Zuerkennung oder Ablehnung obliege der alleinigen Regierung und sei nicht einklagbar. In der Öffentlichkeit verteidigte Francken seine Entscheidung mit einer möglichen Sogwirkung.
belga/vrt/fs - Bild: Emmanuel Dunand (afp)