Die Richter hatten im Dezember vergangenen Jahres entschieden, dass der Vertrag mit Facebook Teil des Erbes sei. Somit soll der digitale Nachlass nicht anders behandelt werden als etwa Briefe oder Tagebücher. Als Sorgeberechtigte seien die Eltern berechtigt zu wissen, wie und worüber ihr minderjähriges Kind im Internet kommuniziere - sowohl zu Lebzeiten als auch nach dessen Tod.
Experten zufolge ist es das erste Urteil in Deutschland, das die Vererbbarkeit eines Facebook-Kontos feststellt. Ob der Berufung von Facebook stattgegeben wird, ist laut Gericht noch unklar.
dpa/dop