Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei nicht geprägt durch eine Auslegung, die stets die Kompetenzen der EU erweitere, sagte der Richter. Es sie daher schlicht unzutreffend, wenn so getan werde, als ergreife der Gerichtshof jede sich ihm bietende Gelegenheit zur Vergemeinschaftung von Rechtsmaterien. Er räumte aber ein, dass der Europäische Gerichtshof über einen beträchtlichen Spielraum bei der Auslegung von Vorschriften verfüge.
dpa/fs