Rüttgers Äußerungen erfüllten weder den Tatbestand der Volksverhetzung noch den der Beleidigung. In der politischen Auseinandersetzung seien derartige Äußerungen vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt.
Bei einem Wahlkampfauftritt in Duisburg hatte Rüttgers am 26. August mit Bezug auf die Abwanderung des Bochumer Nokia-Werks nach Rumänien gesagt: Im Unterschied zu den Arbeitnehmern im Ruhrgebiet würden die Arbeiter in Rumänien nicht morgens um sieben zur ersten Schicht kommen, sie blieben auch nicht bis zum Schluss da. Später hatte er sich für seine Äußerungen entschuldigt.
dpa/fs