Das hat der Gerichtshof der Europäischen Union in Luxemburg am Donnerstag entschieden (Rechtssache C-428/11).
Im konkreten Fall hatten mehrere Firmen in Großbritannien Post, Rubbelkarten und andere Werbebeilagen verteilt. Die Empfänger hätten bereits gewonnen, hieß es darauf. Von den entstehenden Kosten, etwa durch die Kontaktaufnahme, erfuhren die Adressaten zwar. Dass ein Teil davon direkt an die Werbefirmen ging, teilten diese aber nicht mit.
Zum Teil waren die "Preise" für die Verbraucher mit erheblichen Kosten verbunden, zum Beispiel 399 britische Pfund (umgerechnet ca. 490 Euro) für eine Kreuzfahrt. Mit ihren Lockangeboten wollten die Firmen an die Daten der Menschen kommen, entweder um ihnen gezielt Werbung zuzusenden oder um die Informationen weiterzuverkaufen.
Solch aggressive Werbepraktiken sind verboten, urteilten die Richter - auch dann, wenn eine der angebotenen Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme für den Verbraucher kostenlos ist. Über einzelne Fälle müssten aber die nationalen Gerichte entscheiden.
dpa/rkr