Es bestehe Unsicherheiten bei Studenten wie Hochschulen. Das ungeordnete Einschreibsystem für Studienanfänger führe wegen der vielen notwendigen Nachrückverfahren zu einem "gestörten Studienbetrieb im ersten Semester", heißt es. Die beiden Analysen liegen der Deutschen Presse-Agentur dpa.
Grund für die Probleme ist, dass das seit 2009 angekündigte neue zentrale Studienzulassungssystem via Internet für die begehrten NC-Studiengänge wegen extrem veralteter Software in vielen Hochschulverwaltungen immer noch nicht funktionsfähig ist. Zum Teil wird an den Hochschulen mit über 30 Jahre alter Software gearbeitet.
Der aktuellen Erhebung der Kultusminister zufolge konnten wegen der technischen Probleme von den 271 staatlichen Hochschulen bisher erst 17 an dem neuen "Dialogorientierten Serviceverfahren" (DoSV) angeschlossen werden. Bundesweit ist die Studienzulassung via Internet erst für lediglich 22 von insgesamt 3246 Bachelorstudiengängen mit örtlichem Numerus-clausus möglich. Der Bund hatte die Entwicklung dieses von den Hochschulen immer wieder eingeforderten technisch aufwendigen Zulassungssystems mit 15 Millionen Euro unterstützt.
Betroffen sind vor allem Fächer wie Jura, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, aber auch Ingenieur- und Naturwissenschaften.
Im letzten Wintersemester 2011/2012 konnten nach den internen Berichten von KMK und Bundesbildungsministerium wegen der fehlenden deutschlandweiten Abstimmung bei der Hochschulzulassung erneut über 13.000 Studienplätze in den begehrten Mangel-Studienfächern nicht besetzt werden. Betroffen davon sind überwiegend Studienanfängerplätze an Universitäten. Dies hat bundesweit zu einem lukrativen Geschäft von Rechtsanwälten geführt, die Studienbewerber gegen Honorar auf die unbesetzten Plätze nachträglich einklagen.
Das Bundesverfassungsgericht hatte vor 40 Jahren - am 18. Juli 1972 - unter Hinweis auf den Grundgesetz-Artikel 12 über den freien Zugang zum Beruf die Hochschulen zu einer erschöpfenden Nutzung ihrer Ausbildungskapazitäten verpflichtet. Diese Rechtsprechung war von den Karlsruher Verfassungsrichtern in 21 weiteren Folgeurteilen immer wieder bestätigt worden.
dpa/rkr