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Gerichtshof stärkt Medienrechte für Promi-Berichterstattung

07.02.201214:43
Ernst August und Caroline
Ernst August und Caroline

Lichtblick für Paparazzi: Berichte mit Privatfotos von Promis sind zulässig. Vorausgesetzt, dass zwischen öffentlichem Interesse und Schutz der Privatsphäre angemessen abgewogen werde.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit zwei Urteilen vom Grundsatz her die Rechte der Medien gestärkt.

Die Straßburger Richter wiesen am Dienstag eine Beschwerde von Prinzessin Caroline von Hannover (55) über den Schutz ihrer Privatsphäre ab.

Der Fall betraf die Veröffentlichung von Urlaubsfotos im Jahr 2002, auf denen die Prinzessin und ihr Mann Ernst August von Hannover (57) in einem Wintersportort zu sehen waren. In dem Text dazu wurde über eine Erkrankung ihres Vaters, des Fürsten Rainier von Monaco, berichtet.

Die deutschen Gerichte hätten zwischen dem Recht der Verleger auf freie Meinungsäußerung und dem Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Privatlebens sorgfältig abgewogen, hieß es in der Urteilsbegründung.

«Dass die deutschen Gerichte die Erkrankung des Fürsten Rainier als zeitgeschichtliches Ereignis eingestuft hatten, schien nicht unangemessen», schrieb das Gericht. Demnach habe Deutschland Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention über die Achtung des Privat- und Familienlebens nicht verletzt.

Die Prinzessin war in Deutschland gegen die Veröffentlichung der Fotos vergeblich vor Gericht gezogen.

TV-Kommissar mit Drogen

In einem zweiten Urteil hat der EGMR einer Klage des Axel Springer Verlages über Verletzung der Meinungsfreiheit stattgegeben. Deutschland muss dem Verlag über 17000 Euro Schadensersatz zahlen. Es ging dabei um Artikel in der «Bild»-Zeitung 2004 über die Festnahme eines TV-Kommissars wegen Drogenbesitzes.

In diesem Fall hatten deutsche Gerichte die Veröffentlichung der Artikel und der Fotos verboten. Sie bewerteten dabei den Schutz des Privatlebens höher als das öffentliche Interesse. Der EGMR befand, dass «die dem Verlag auferlegte Beschränkung in keinem angemessenen Verhältnis stand zu dem legitimen Ziel, das Privatleben des Schauspielers zu schützen».

Die Zeitung habe die veröffentlichten Informationen von der Polizei und der Staatsanwaltschaft München erhalten. So war für den Gerichtshof klar, «dass die strittigen Artikel öffentlich zugängliche Informationen aus der Justiz betrafen, an denen die Öffentlichkeit ein Interesse hatte».

dpa - Bild: Stéphane Cardinale (epa)

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