Das Bundesarbeitsgericht hat die Kündigung eines wiederverheirateten Chefarztes an einem katholischen Krankenhaus in Düsseldorf aufgehoben. Zugleich stellten die obersten Arbeitsrichter am Donnerstag klar, dass Beschäftigte von Einrichtungen der katholischen Kirche auch künftig bei Scheidung und erneuter Heirat den Job riskieren.
Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt bestätigte den Sonderstatus der Kirchen, der die Entlassung von Mitarbeitern aus sittlich-moralischen Gründen erlaubt. Im konkreten Fall habe aber das Interesse des Klägers am Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses überwogen (2 AZR 543/10).
Die Wiederheirat sei ein schwerer Loyalitätsverstoß, der mit Kündigung geahndet werden könne, so die Richter. Damit blieben sie ihrer bisherigen Rechtsprechung treu. Die Bundesrichter machten aber deutlich, dass die Gerichte die Interessen zwischen den Grundrechten der Kirchen und den Freiheitsrechten der Arbeitnehmer sorgfältig abgewägen müssten.
Chefarzt erhielt Kündigung im Jahr 2009
Der katholische Mediziner hatte 2009 seine Kündigung erhalten, nachdem er ein zweites Mal standesamtlich geheiratet hatte. Zwar habe sich der Kläger nicht korrekt verhalten, sich aber auch nicht aktiv von der Kirche abgewendet, begründete der Zweite Senat seine Entscheidung.
Außerdem habe der Arbeitgeber vor der erneuten Heirat und dann folgenden Kündigung die nichteheliche Beziehung des Mediziners toleriert. Berücksichtigt wurde ferner, dass Kollegen des Klägers mit anderen Konfessionen nach erneuter Heirat ungekündigt blieben. Der Chefarzt hatte so mit seiner Klage in allen Instanzen Erfolg.
Der Anwalt des Chefarztes sagte, das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen könne kein Freifahrtsschein sein. Auch seien die Gerichte nicht die Vollzugsorgane der Kirchen. Rechtsanwalt Burkard Göpfert, der in der Verhandlung die Arbeitgeberseite vertrat, sprach trotz der Niederlage seines Mandanten von einem grundsätzlichen Erfolg. "Der Kündigungsgrund nach Wiederheirat besteht fort."
Die Kirchen gehören mit zu den größten Arbeitgebern in Deutschland. Ihr Selbstbestimmungsrecht ist im Grundgesetz verankert. Kirchliche Arbeitgeber haben daher durchaus das Recht, Mitarbeiter bei Verstößen gegen religiöse Grundsätze zu kündigen.
dpa/rkr