Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stärkt die Hoffnung von Verbrauchern, in bestimmten Fällen Geld nach der Insolvenz ihres Reiseveranstalters zurückzubekommen.
Der EuGH in Luxemburg entschied, dass eine Absicherung gegen die Insolvenz eines Veranstalters auch dann greifen kann, wenn der Verbraucher aufgrund "unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände von seiner Reise zurücktritt und der Reiseveranstalter nach diesem Rücktritt insolvent wird".
Es gebe keinen Grund, Reisende, deren Urlaub abgesagt wird, weil der Veranstalter pleite ist, anders zu behandeln als Reisende, die wegen "höherer Gewalt" von ihrer Reise zurückgetreten seien.
Hintergrund des Urteils sind Fälle aus Belgien und aus Österreich - in beiden waren die Betroffenen wegen der Covid-Pandemie von ihren für 2020 geplanten Reisen zurückgetreten. Kurz darauf ging der Reiseveranstalter insolvent, deswegen war den Betroffenen eine Rückerstattung ihrer Reisekosten verweigert worden.
dpa/rop