Behörden dürfen ihren Beschäftigten das Tragen eines Kopftuchs unter Umständen verbieten. Das hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg entschieden.
Eine solche Regel sei nicht diskriminierend, solange das Verbot für alle sichtbaren religiösen Zeichen und für das gesamte Personal gelte. Außerdem müssten die Behörden sich auf das absolut Notwendige beschränken, erklärten die Richter in Luxemburg.
Hintergrund ist ein Fall aus Belgien. Eine Büroleiterin in der Gemeinde Ans hatte vor einem Arbeitsgericht geklagt, weil sie das islamische Kopftuch nicht tragen durfte. Die Arbeitsordnung der Gemeinde verbietet deshalb inzwischen allen Angestellten das Tragen von auffälligen Zeichen ideologischer oder religiöser Zugehörigkeit - auch wenn sie wie die Klägerin keinen Publikumskontakt haben.
dpa/mh