Ein afghanischer Flüchtling war über Griechenland nach Belgien gereist, wo er 2009 einen Asylantrag stellte. Er hatte über menschenunwürdige Zustände in griechischen Aufnahmelagern geklagt.
Der Mann war noch im selben Jahr nach Griechenland abgeschoben worden, wo die Behörden mit dem Ansturm von Asylbewerbern überfordert sind.
Belgien hat nach dem EGMR-Urteil gegen das Verbot menschenunwürdiger Behandlung verstoßen, weil der Mann abgeschoben wurde, obwohl in Belgien die katastrophalen Zustände griechischer Auffanglager bekannt waren. Grundlage der Abschiebung ist die sogenannte Dublin-II-Verordnung, nach der Flüchtlinge in das EU-Land zurückgeschickt werden, in das sie zuerst eingereist sind.
Diese EU-Verordnung könnte durch dieses Urteil infrage gestellt werden. Gegen dieses Urteil der großen Kammer des Gerichtshofes ist keine Berufung möglich. Die Urteile aus Straßburg sind bindend, allerdings bleibt es den verurteilten Staaten überlassen, wie sie die beanstandeten Fälle regeln.
Menschenrechtsvereinigungen fordern schon seit geraumer Zeit eine Verbesserungen der Regelungen, etwa durch einen neuen Verteilungsschlüssel für Flüchtlinge innerhalb der EU. Deutschland, Island, Schweden, Großbritannien und Norwegen haben aus humanitären Gründen die Rückführung nach Griechenland vorübergehend gestoppt.
dpa/fs/km - Archivbild belga