Die Zutrittsbeschränkung sei keine verbotene Diskriminierung von EU-Bürgern, sondern «durch das Ziel der Bekämpfung des Drogentourismus und der damit einhergehenden Belästigungen gerechtfertigt». Die Verwaltung der Stadt Maastricht, die im deutsch-belgisch-niederländischen Dreiländereck liegt, hatte das 2005 erlassene Verbot mit erheblichen Problemen des «Drogentourismus» begründet.
Täglich zögen die 14 Coffeeshops rund 10.000 Menschen an, jährlich etwa 3,9 Millionen. Davon kämen 70 Prozent aus dem benachbarten Ausland. Dies habe zu mehr Kriminalität und illegalen Drogenverkaufsplätzen geführt.
Der Besitzer des Ladens «Easy Going» hatte Klage erhoben, nachdem sein Shop wegen Verstoßes gegen die Verordnung geschlossen worden war. Er verkaufe in seinem Coffeeshop auch alkoholfreie Getränke und Esswaren. Es verstoße gegen das EU-Recht, wenn Ausländern verboten werde, solche Waren in seinem Laden zu kaufen.
Der EuGH folgte dieser Argumentation nicht. Die Bekämpfung des Drogentourismus sei ein Ziel, das auch eine Beschränkung von Grundfreiheiten wie der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen könne. Das Ausländer-Verbot in Coffeeshops könne den Drogentourismus «in erheblicher Weise begrenzen». Zudem verwies das Gericht darauf, dass es in Maastricht noch etwa 500 andere Läden gebe, in denen alkoholfreie Getränke und Esswaren zu kaufen seien.
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