Dies gilt auch, wenn der Flug oder die Flüge von einer Airline aus einem Drittstaat durchgeführt wurden. Entscheidend ist, dass die Reise in einem EU-Land angetreten wurde.
Hintergrund des Urteils ist ein Fall aus Belgien. Drei Flugreisende hatten von United Airlines je 600 Euro Entschädigung wegen mehr als dreistündiger Verspätung verlangt. Der zweite Flug ihrer Reise im Jahr 2018 von Brüssel nach San José über Newark hatte technische Probleme. Die Reisenden erreichten San José mit über dreistündiger Verspätung. Die Flüge wurden bei Lufthansa gebucht, aber von der amerikanischen Fluglinie United Airlines durchgeführt.
dpa/mh