Die Informationen über mutmaßliche Steuerhinterzieher dürfen somit im Ermittlungsverfahren verwendet werden.
Sie verwiesen auf den Grundsatz, dass Beweismittel nach einer Abwägung im Einzelfall auch dann verwertet werden können, wenn sie auf rechtswidrige Weise erlangt wurden.
Das gehe nicht, wenn der absolute Kernbereich privater Lebensgestaltung berührt sei. Das sei in diesem Fall aber nicht so, denn bei den Bankdaten handele es sich um geschäftliche Kontakte. Das Gericht erinnerte auch daran, dass Beweismittel grundsätzlich verwertbar seien.
dpa/fs