Damit wurde das Urteil der vorigen Instanz aufgehoben. In erster Instanz hatte der Richter erklärt, dass es für die Einführung der Maßnahme keine akute Notlage gegeben habe. Dem widersprachen die Berufungsrichter. Die Corona-Pandemie sei als Anlass ausreichend. Angesichts der Schwere der Pandemie sei auch die zeitweilige Einschränkung von Grundrechten wie die Bewegungsfreiheit gerechtfertigt.
In den Niederlanden gilt die Ausgangssperre von 21 Uhr bis 4:30 Uhr und das noch mindestens bis zum 15. März. Die Ausgangssperre hatte vor wenigen Wochen für gewalttätige Ausschreitungen gesorgt.
dpa/belga/est/vk