Um besonderen Schutz in Hinsicht auf Nachtarbeit zu genießen, reicht es demnach, wenn sie nur manchmal nachts arbeiten. Dies geht aus dem Urteil der Luxemburger Richter von Mittwoch hervor. Damit können auch schwangere oder stillende Schichtarbeiterinnen beanspruchen, von Nachtarbeit befreit zu werden.
Geklagt hatte eine Frau in Spanien, die während ihrer Stillzeit erreichen wollte, dass ihr Arbeitsverhältnis ruht. Sie schob Wachdienst in einem Einkaufszentrum und dies teilweise nachts. Außerdem wollte sie von ihrem Arbeitgeber eine nach spanischem Recht vorgesehene Sozialleistung. Ihr Arbeitgeber wollte nicht darauf eingehen.
Jetzt bekam die Frau vor dem Europäischen Gerichtshof recht. Die obersten europäischen Richter wiesen nun darauf hin, "dass eine Arbeitnehmerin, die Schichtarbeit leistet, in deren Rahmen sie ihre Arbeit nur zum Teil während der Nachtzeit verrichtet, als während der 'Nachtzeit' arbeitend anzusehen und daher als 'Nachtarbeiter' einzustufen ist."
dpa/est