Salomonisches Urteil im Sängerstreit von Düsseldorf: Schlagerbarde Michael Wendler darf auch in Zukunft als «Der Wendler» auftreten - Nebenjob-Sänger Frank Wendler auch.
Das Düsseldorfer Landgericht wies am Mittwoch den Versuch des Gas-Händlers Frank Wendler (52) ab, seinem prominenten Namensvetter zu verbieten, als «der Wendler» aufzutreten. Frank Wendler hatte argumentiert, dass er schon wesentlich länger unter diesem Namen auf der Bühne stehe. Außerdem habe er seit 2008 die Markenrechte für «Der Wendler».
Die Karriere von Michael Wendler (39, «Sie liebt den DJ») aus Dinslaken verlief wesentlich erfolgreicher. Außerdem legte sich der «König des Discofox» Wendler, mit Geburtsnamen Skowronek, seinen Wendler als Künstlernamen zu. Frank Wendler heißt so seit Geburt. Dennoch muss er nun seine Wortmarke «Der Wendler» löschen lassen (Az.: 2a O 317/11). Es sei denn, er zieht in die Berufung und hat dort Erfolg. Diesen Schritt behält sich sein Anwalt Christopher Posch ausdrücklich vor.
Dass von zwei Schlagersängern mit dem Namen Wendler keine Verwechslungsgefahr ausgehen soll, keine «Zuordnungsverwirrung», wie die Richterin in schönstem Juristendeutsch ausführt, erschließt sich dem Laien wohl nicht sofort.
To be Heino or not to be
Es ist nicht das erste Mal, dass der Zwist zweier Barden das Düsseldorfer Landgericht beschäftigt. Vor gut 25 Jahren hatte das Gericht zu befinden, wer der «wahre» Heino ist. Heinz Georg Kramm, bekannt als Heino, oder Heino-Parodie Norbert Hähnel, damals als «wahrer» Heino unterwegs mit den Toten Hosen. Seinerzeit siegte der Heino, dem die Volksmusikwelt zu Füßen lag. «Im geschäftlichen Verkehr», so die Begründung damals, habe sich dessen Name als Künstlername durchgesetzt - ein «wirtschaftlich nutzbarer Wert». Eine andere Person dürfe dies nicht ausbeuten.
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