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Besserer Schutz vor aggressiven Verkaufsmethoden

11.07.200811:00

Seit Dezember 2007 ist ein neues Gesetz über unlautere Geschäftspraktiken in Kraft getreten, das Verbraucher noch besser vor aggressiven Verkaufspraktiken schützen soll. Was viele Konsumenten nicht wissen ist, dass so mancher Verkäufer aggressive Verkaufsmethoden anwendet. Und nicht alles ist legal.

Oft werden die Verbraucher von den rhetorischen Künsten der Verkäufer so überfahren, dass sie am Ende einen neuen Stromvertrag oder ein neues Internet-Abo in der Tasche haben, ohne es zu wollen.

So verzeichnen die Berater der VSZ immer wieder Klagen von Verbrauchern über aggressive Verkaufsmethoden -zum Beispiel bei Telefonanbietern.

Dabei gibt es seit dem 1. Dezember 2007 ein neues Gesetz, dass den Verbraucher vor aggressiven Verkaufsmethoden besser schützen soll.

Worum geht?s in dem Gesetz?

Das neue Gesetz ergänzt das bereits seit 1991 bestehende Gesetz über die Handelspraktiken. Und zwar jenen Artikel, der jede Handlung verbietet, die gegen ehrliche Handelspraxis verstößt und durch die ein Verkäufer dem Verbraucher schaden kann.

Es wird also genau festgehalten, was der Händler oder Verkäufer an Verkaufsmethoden anwenden darf und was nicht. Hintergedanke der Richtlinie ist, dass der Verbraucher besser geschützt wird - vor allen Dingen Kinder und ältere Menschen.

Das neue Gesetz unterscheidet zwischen irreführenden und aggressiven Praktiken. Eine Irreführung kann entweder durch aktives Handeln oder durch Verschweigen von wichtigen Informationen erfolgen. Eine irreführende Geschäftspraxis durch Unterlassung besteht dann, wenn der Verbraucher nicht alle Informationen erhält, die er vor dem Kauf benötigt.

Aggressive Methoden

Einschüchterungsversuche, Belästigung oder unzulässige Beeinflussung fallen unter die Kategorie ?aggressive Praktiken?. Ein Beispiel: Per Telefon können gültige Verträge abgeschlossen werden, allerdings nur dann, wenn der Verkäufer am anderen Ende der Leitung einige wichtige Regeln beachtet. So muss der Kunde über sein Widerrufsrecht belehrt werden und dem Vertrag ausdrücklich zustimmen, am besten schriftlich. Außerdem muss der Verkäufer dem Kunden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den wörtlich vereinbarten Vertrag zu schicken.

Wurde der Verbraucher nicht schriftlich über sein 7-tägiges Rücktrittsrecht informiert, braucht er das Produkt oder die Dienstleistung nicht zu bezahlen und nicht zurückzugeben. Fehlen andere Infos, die vom Gesetz festgelegt wurden, verlängert sich das Rücktrittsrecht auf 3 Monate. Wenn der Verbraucher im Nachhinein bestreitet, einen mündlichen Vertrag abgeschlossen zu haben, dann liegt die Beweislast bei der Firma.

Unbefristete Verträge jederzeit kündbar

Was die Stromanbieter anbetrifft, so ist der Verbraucher nicht verpflichtet, einem befristeten Vertrag zuzustimmen, beziehungsweise zu unterschreiben. Auch wenn er vom Anbieter massiv dazu genötigt wird. Er kann durchaus weiterhin auf seinen unbefristeten Vertrag bestehen, ohne dass ihm gleich der Strom abgestellt wird.

Auch Telefonanbieter versuchen dem Verbraucher einen zeitlich befristeten Vertrag anzudrehen, obwohl sie bereits beim selben Anbieter einen unbefristeten Vertrag haben. Vorteil des unbefristeten Vertrags ist die Möglichkeit, diesen jederzeit kündigen zu können.

In der Praxis ist es jedoch so, dass selbst große Unternehmen wie Telefon- oder Stromanbieter nur herzlich wenig von diesen Gesetzen wissen oder nicht wissen wollen. Grundsätzlich ist es natürlich am besten, Ärger mit Telefonwerbung von vornherein zu vermeiden. Und da gibt es nur einen Weg: Sofort den Hörer auflegen.

Falls Sie sich von einem Verkäufer geprellt fühlen, wenden Sie sich am besten an die Verbraucherschutzzentrale unter der Rufnummer 070/22 25 20 oder reichen direkt Klage ein bei der Wirtschaftsinspektion in Lüttich.

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