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  • 80 Jahre BRF
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Alle Jahre wieder ... Weihnachtseinkäufe

11.12.200816:00

Die Verbraucherschutzzentrale weist darauf hin, dass sowohl Käufer als auch Verkäufer einige Spielregeln einhalten müssen.

Da sind sie wieder ? Menschenmassen, die Geschäfte für ihre Weihnachtseinkäufe stürmen. Ob Bücher, Kinderspielzeug, CDs oder ein neuer Pfeifenkopf ? egal: Hauptsache man hat etwas für seine Lieben. Was aber tun, wenn das Paar Socken drei Nummern zu groß, der Wellness-Gutschein in den bereits gebuchten Urlaub fällt oder die neue DVD schon im Besitz des Beschenkten ist?

Es ist ein Irrtum zu glauben, dass eingekaufte Ware, an der nichts auszusetzen ist, problemlos innerhalb von zwei Wochen umgetauscht werden kann. Ein gesetzlich geregeltes Recht auf Umtausch gibt es nämlich nicht. Im Grunde genommen handelt es sich um einen rechtskräftigen "Vertrag", von dem weder der Käufer noch der Verkäufer zurücktreten kann.

Manche Händler gewähren Kulanz, doch sollte man sich vorher über eventuelle Umtauschmöglichkeiten rechtzeitig informieren. Und wenns denn mit dem Umtausch klappen soll, am besten das Produkt auch in der Originalverpackung wieder zurückgeben. Denn so mancher Händler besteht darauf.

Ausnahmen beim Rücktrittsrecht

Was das Rücktrittsrecht anbetrifft, so gibt es aber auch Ausnahmen. Eine davon ist, wenn der Verkauf außerhalb der Geschäftsräume stattfindet wie zum Beispiel auf einem Weihnachtsmarkt. Hier gilt eine Rücktrittsfrist nur, wenn der Preis für die Ware mehr als 200 Euro beträgt und wenn die Gesamtsumme nicht sofort gezahlt wurde. Ist das tatsächlich der Fall, kann der Kunde innerhalb von sieben Tagen von seinem Kauf zurücktreten. Wichtig ist allerdings, dass er seinen Rücktritt per Einschreiben dem Verkäufer mitteilt. Ganz einfach aus Beweisgründen.

Für den Einkaufsbummel ist es auch ganz wichtig zu wissen, wie die gesetzlich festgelegte Garantie aussieht. Für alle handelsüblichen Produkte gilt natürlich eine Mindestgarantie von 

zwei Jahren. Es kann aber durchaus passieren, dass nach dem Kauf einer Ware ein Mangel festgestellt wird. Da ist nun der Verkäufer in der Pflicht. Er muss die Ware kostenlos reparieren oder ersetzen. Ist beides nicht möglich, hat der Kunde Anrecht auf einen angemessenen Preisnachlass oder die Erstattung des gesamten Kaufpreises. Gut zu wissen ist auch, dass nach Ablauf der zwei Jahres-Garantie der Schutz vor verborgenen Mängeln weiterhin gültig bleibt.

Was tun, wenn ein Mangel auftritt?

So schnell wie möglich den Verkäufer informieren und, wenn er nicht reagiert, ihm sofort einen Brief per Einschreiben schicken. Und falls alles nichts hilft, dann wenden Sie sich ganz einfach an die Verbraucherschutzzentrale.

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